Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich für Produktionsmaterial und Ersatzteile.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11 Abs. (5).
(3) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist -sofern in der Bestellung nicht anders ausgewiesen- im Preis enthalten.
(3) Nur ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen können bearbeitet werden. Die Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, Nummer und Datum des Lieferscheins und die Menge der berechneten Waren sowie alle durch gesetzliche Vorschriften festgelegte Inhalte aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und ordentlichem Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach ordentlichem Rechnungserhalt netto.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im Übrigen stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Im Übrigen gelten § 11 Absatz (5) und § 2 Abs. (2).
§ 5 Lieferzeit, Verzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Ist ausnahmsweise nicht Lieferung “ frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verpackung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 7 Qualität – Dokumentation
(1) Der Lieferant hält für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Gesetze, Vorordnungen, Vorschriften zum Umweltschutz und zur Unfallverhütung, Vorschriften zur Verpackung, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten ein. Für die Erst-Muster Prüfung wird –soweit einschlägig und anwendbar- auf die VDA Schrift „ Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl – Produktionsprozess und Produktfreigabe – Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main, 1998, hingewiesen. Die Qualität der Liefergegenstände ist vom Lieferanten ständig zu überprüfen, über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung werden sich die Vertragspartner gegenseitig informieren.
(2) Der Lieferant muss zudem in seinem Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Einer Verkürzung der Aufbewahrungsdauer ist möglich, wenn der Lieferant Gefahr für Leib und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „ Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main, 1998, hingewiesen.
(3) Soweit Behörden zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen zu verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, diesen auch in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir haben Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(5) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus allen anderen möglichen Rechtsgrundlagen, etwa aus unerlaubter Handlung, Produkthaftungsgesetz und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem § 8 unberührt und vorbehalten.
§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet/haften würde.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/ oder durch sie keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte), von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken oder angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
(6) Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten oder unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitzuteilen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Wir akzeptieren keine Eigentumsvorbehalte des Lieferanten. Ein Eigentumsvorbehalt ist ausschließlich nur dann verbindlich, wenn er gesondert schriftlich durch Individualvertrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
(2) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(4) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(6) Soweit die uns gemäß Abs. (2) und/oder Abs. (3) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 12 Unsere Haftung
Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrunde auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen wir zwingend nach Produkthaftungsgesetz haften und bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen – Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(4) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.