Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich für Produktionsmaterial und Ersatzteile.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Schriftform umfasst auch elektronische Kommunikation mit qualifizierter E-Signatur oder EDI-Nachrichten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11 Abs. 5.
(3) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
(4) Der Lieferant hat uns auf Anfrage, vorzugsweise schriftlich, seine wesentlichen Unterlieferanten zu benennen; wir behalten uns ein beschränktes Auditrecht vor, das angekündigt und in betriebsüblichen Zeitfenstern auszuüben ist.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung anerkannter IT-Sicherheitsstandards bei der Verwaltung und Übermittlung von Angebots- und Fertigungsunterlagen, mindestens gleichwertig zur ISO 27001.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnungen – Gewährleistung
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist – sofern in der Bestellung nicht anders ausgewiesen – im Preis enthalten.
(3) Nur ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen können bearbeitet werden. Die Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, Nummer und Datum des Lieferscheins und die Menge der berechneten Waren sowie alle durch gesetzliche Vorschriften festgelegten Inhalte aufweisen. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen sind unverzüglich zu korrigieren; Zahlungsfristen beginnen mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und ordentlichem Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach ordentlichem Rechnungserhalt netto.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im Übrigen stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Gewährleistung und Mängelrüge: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten. Offensichtliche Mängel sind binnen 5 Arbeitstagen, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unsere gesetzlichen Mängelansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Geheimhaltung – Datensicherheit – Unterlieferanten
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Im Übrigen gelten § 11 Abs. 5 und § 2 Abs. 2.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, mindestens gleichwertig zu ISO 27001. Bei Vertragsende sind alle vertraulichen Unterlagen binnen 30 Tagen aus allen Systemen zu löschen bzw. zu vernichten und uns die Löschung schriftlich zu bestätigen, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen.
(3) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Unterlieferanten die vorstehenden Geheimhaltungs- und Sicherheitsverpflichtungen einhalten; er hat entsprechende Verpflichtungen vertraglich zu regeln und uns auf Anfrage Nachweise zu liefern.
§ 5 Lieferzeit – Verzug – Force Majeure
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Kunden. Ist ausnahmsweise nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verpackung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt ruhen die beiderseitigen Pflichten in dem Umfang, der zur Beseitigung der Ursache erforderlich ist. Dauert die Störung länger als 60 Tage fort, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Lieferzeiten verlängern sich angemessen; die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und zumutbare Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente – Kennzeichnung
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Der Lieferant hat Verpackung und Kennzeichnung so vorzunehmen, dass eine sachgerechte Identifikation und Bearbeitung sichergestellt ist; besondere Kennzeichnungspflichten (z. B. Gefahrgut) sind zu beachten. Transportversicherungen sind vom Lieferanten zu unterhalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 7 Qualität – Dokumentation
(1) Der Lieferant hält für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften zum Umweltschutz und zur Unfallverhütung, Vorschriften zur Verpackung, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten ein. Für die Erstmusterprüfung wird – soweit einschlägig und anwendbar – auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl – Produktionsprozess und Produktfreigabe – Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main, 1998, hingewiesen. Die Qualität der Liefergegenstände ist vom Lieferanten ständig zu überprüfen; über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung werden sich die Vertragspartner gegenseitig informieren.
(2) Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Die Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren gilt nur, soweit dies gesetzlich oder produktspezifisch erforderlich ist. Der Lieferant hat digitale Nachweise sicher vorzuhalten und uns auf Anfrage innerhalb von 10 Arbeitstagen vorzulegen. Eine Verkürzung der Aufbewahrungsdauer ist möglich, wenn der Lieferant Gefahr für Leib und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main, 1998, hingewiesen.
(3) Soweit Behörden zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und die Prüfunterlagen zu verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, diesen auch in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
(4) Auditrecht: Wir erhalten ein angemessenes, angekündigtes Auditrecht bei Lieferanten und relevanten Unterlieferanten; Notfallaudits bei konkretem Verdacht sind zulässig. Umfang des Audits und vertrauliche Behandlung der Ergebnisse sind vorab zu regeln; Kosten regulärer Audits trägt grundsätzlich der Besteller, außer ein erheblicher Mangel wird festgestellt, dann trägt der Lieferant die auditbezogenen Kosten.
§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir haben Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordentlichen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wir rügen Mängel unverzüglich. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Prüfkosten trägt der Lieferant, sofern ein Mangel festgestellt wird; bei berechtigten Mängeln trägt der Lieferant zudem Demontage- und Einbaukosten, sofern dies in der Branche üblich ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich nicht zwingend längere Fristen gelten; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut, außer bei Ersatzlieferung für den mangelhaften Gegenstand.
(5) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus allen anderen möglichen Rechtsgrundlagen, etwa aus unerlaubter Handlung, Produkthaftungsgesetz und Geschäftsführung ohne Auftrag, unberührt und vorbehalten.
§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Anspruchsgrundlage auf einem Verschulden oder einer Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. Eine Freistellung auf erstes Anfordern erfolgt nur gegen Vorlage eines rechtskräftigen Titels oder nach angemessener Prüfung der Forderung.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Rückrufmaßnahmen werden koordiniert; die Kostenverteilung richtet sich nach verschuldensabhängiger Haftung. Der Lieferant arbeitet bei Rückruf aktiv mit und stellt notwendige Informationen innerhalb von 5 Arbeitstagen bereit. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von € 10 Mio. pauschal pro Personen- und Sachschaden zu unterhalten; Ansprüche aus Produkthaftung bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant legt uns nach Vertragsabschluss und danach einmal jährlich Versicherungsnachweise mit Policennummern und Angaben zum Selbstbehalt vor; eine Anpassung der Deckungssumme ist bei Risikosteigerung oder auf begründete Anforderung vorzunehmen.
(4) Weitere Freistellungsregelungen: Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendig entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verschulden oder einer Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. Unberechtigte Ansprüche dürfen wir nach vorheriger Abstimmung abwehren; in solchen Fällen hat der Lieferant keine Freistellungspflicht.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Produkthaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; übrige Ansprüche verjähren nach den in § 8 geregelten Fristen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder durch sie keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, beim Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
(2) Der Lieferant hat auf Nachfrage vor Serienlieferung einen Freedom-to-Operate-Nachweis (FTO) oder gleichwertige Clearance-Dokumente vorzulegen; bekannte Lizenzverhältnisse, Rechte Dritter oder sonstige Risiken sind offenzulegen.
(3) Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von berechtigten Ansprüchen freizustellen, sofern die Anspruchsgrundlage auf einem Verschulden oder einer Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. Eine Freistellung auf erstes Anfordern erfolgt nur gegen Vorlage einer plausiblen Anspruchsbegründung; wir prüfen unverzüglich und sind berechtigt, Zahlungen bis zur Klärung zurückzustellen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle notwendigen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen, soweit die Inanspruchnahme den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen entspricht.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen beträgt fünf Jahre ab Kenntnis, maximal zehn Jahre ab Vertragsschluss; Ansprüche aus arglistigem Verschweigen bleiben unberührt.
(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken oder angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und einander Gelegenheit zu geben, entsprechende Ansprüche einvernehmlich abzuwehren.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten oder unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitzuteilen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Wir akzeptieren keine Eigentumsvorbehalte des Lieferanten. Ein Eigentumsvorbehalt ist ausschließlich dann verbindlich, wenn er gesondert schriftlich durch Individualvertrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Qualifizierte, zeitlich befristete Eigentumsvorbehalte können durch Individualvereinbarung zugelassen werden.
(2) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung so, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(4) An spezialisierten Werkzeugen zur Herstellung des Beschaffungsgegenstands behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant hat für die uns gehörenden Werkzeuge einen Versicherungsnachweis vorzulegen und die Werkzeuge zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Versicherungsabschlüsse sind jährlich nachzuweisen. Der Lieferant tritt uns Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung an.
(5) Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Lieferanten rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart; Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung umfasst technische und organisatorische Maßnahmen nach ISO 27001 oder vergleichbaren Standards; sie gilt für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für 5 Jahre nach Vertragsende, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(7) Soweit die uns gemäß Abs. 11.2 und/oder Abs. 11.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. Die Freigabe erfolgt anteilig und automatisiert bei Unterschreitung der Sicherungsquote; Berechnungsbasis ist der Nettokaufpreis.
§ 12 Unsere Haftung
(1) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns aus welchem Rechtsgrund auch immer können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Kardinalpflichten im Sinne dieses Paragraphen sind insbesondere: rechtzeitige Zahlung, rechtzeitige Abnahme/Annahme, vertraulliche Behandlung überlassener Unterlagen und Bereitstellung von Vorbehaltsmaterial. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung lebenswichtiger Pflichten oder vorsätzlichem Fehlverhalten.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen – Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz grundsätzlich Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten alternativ an dessen Sitz zu verklagen. Bei internationalen Lieferanten können wir fakultativ eine Schiedsgerichtsklausel prüfen, um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen.
(4) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.